1. FCN Fussball Camp kommt auch dieses Jahr wieder...

Plakat Partner Camp 2023 SV Penzendorf⚽⚽⚽ 1. FCN-Fußballcamp 2024 beim „SV Penzendorf“ ⚽⚽⚽
 
Während der erste Schnee fällt, die Fußballplätze mit der weißen Pracht bedeckt sind und die Hallensaison beginnt, darf von blauem Himmel mit Sonnenschein, grünem, frischgemähtem Rasen und spannenden Torraumszenen geträumt werden. Denn der Club aus Nürnberg kommt schon bald mit seinem Fußballcamp zu uns!
 
Ab sofort könnt ihr euch für das „Wochenendcamp / 3-Tages Camp“ vom „06.9 bis 8.9.2024“ online anmelden! Hier erwarten euch drei Tage voller Spaß, Action und einem Hauch von Profifußball. Teilnehmen können alle fußballbegeisterten Mädchen und Jungs zwischen 6 und 14 Jahren. Spannende Turniere und altersgerechtes Kinder- und Jugendtraining stehen auf dem Programm und garantieren – neben dem Spaß am Spiel und dem Knüpfen von neuen Freundschaften – ein unvergessliches Fußball-Erlebnis.
 
Wer also schon beim ersten Schnee die Rückkehr auf den Fußballplatz kaum erwarten kann und eventuell sogar noch auf der Suche nach einem besonderen Weihnachtsgeschenk ist, kann mit einem Gutschein für das 1. FCN Fußballcamp Kinderaugen zum Strahlen bringen 🎄🎅🏻🎁.
 
 
Wir freuen uns auf Euch!
#fcnfussballcamp @Das ESW – Evangelisches Siedlungswerk @1. FC Nürnberg

GESCHÄFTSORDNUNG

Inhaltsverzeichnis

 

 

Versammlungen

§1  Anwendungsbereich

§2  Einberufung

§3  Beschlussfähigkeit

§4  Versammlungsleitung

§5  Worterteilung und Rednerfolge

§6  Anträge

§7  Abstimmung

§8  Wahlen

§9  Versammlungsprotokolle

 

 

Aufgaben

§1  1. Vorsitzender

§2  2. Vorsitzender

§3  Kassenwart

§4  Schriftführer

§5  Abteilungsleiter

§6  Jugendleiter

§7  Beisitzer

§8  Revisoren

 

Finanzen

§1  Grundsatz der Sparsamkeit

§2  Haushaltsplan

§3  Jahresabschluss

§4  Zahlungsverkehr

§5  Unkostenerstattung

 

Ehrungen

 

Versammlungen

§1

Anwendungsbereich

 

Die Regelung dieses Abschnittes gilt für die Durchführung von Versammlungen im Bereich des Vereins.

 

 

§2

Einberufung

 

  1. Versammlungen werden durch den jeweiligen 1. Vorsitzenden oder bei dessen  Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen.
  1. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlung muss acht Tage vorher durch Rundschreiben, Vereinszeitung oder in der örtlichen erfolgen. Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung sind dabei bekannt zugeben.
  1. Anträge zur Tagesordnung sind dem 1. Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Versammlung mit Unterschrift schriftlich zuzuleiten.

 

 

§3

Beschlussfähigkeit

 

  1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen richtet sich nach der Satzung.
  1. Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Anwesenheitsliste eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Beschlussfähigkeit sofort beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
  1. Ist auf Grund von Beschlussunfähigkeit eine Versammlung aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Versammlung einzuberufen, auf der nur noch die nicht erledigten Tagesordnungspunkte behandelt werden.

 

§4

Versammlungsleitung

 

  1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) eröffnet, geleitet und geschlossen. Im Falle einer Verhinderung leitet der Stellvertreter die Versammlung.
  1. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter verhindert, wählt die Versammlung aus Ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Versammlungsleiter.
  1. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Er kann insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit, Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
  1. Nach Eröffnung stellt der Versammlungsleiter die ordnungsgemäße Einberufung, sowie die Beschlussfähigkeit fest und gibt die Tagsordnung bekannt.
    Über Einsprüche gegen die Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
  1. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

 

§5

Worterteilung und Rednerfolge

 

  1. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ist zunächst der Berichterstatter zu hören.
    Bei der Behandlung von Anträgen ist dies der Antragsteller. Nach Beendigung der der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung können der Berichterstatter bzw. der Antragsteller nochmals das Wort ergreifen.
  1. An den Aussprachen kann sich jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer beteiligen. Das Wort dazu wird ihm vom Versammlungsleiter erteilt.
  1. Zu abgeschlossenen Punkte der Tagesordnung und zu Anträgen, über die bereits abgestimmt wurde, kann das Wort nicht mehr erteilt werden.

 

 

§6

Anträge

 

  1. Anträge sind beim 1. Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen und ausreichend zu begründen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
  1. Ausgenommen sind Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern.
    Für Anträge auf Satzungsänderung gilt §7 Ziffer 7 der Satzung.

 

 

§7

Abstimmungen

 

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zugeben.
  1. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
  1. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. Abänderung zu einem Antrag werden in Zusammenhang mit diesem zur Abstimmung gebracht.
  1. Abstimmungen erfolgen offen. Die offenen Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
    Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.

 

  1. Nach Eintritt in die Abstimmung sind keine Wortmeldungen mehr zulässig.
  1. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
  1. Soweit die Satzung keine anderen Regelungen trifft, entscheidet bei Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Angezweifelte Abstimmungsergebnisse müssen auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wiederholt werden. Wurde das in geheimer Wahl ermittelt, so werden die Stimmzettel nachgezählt.

 

 

§8

Wahlen

 

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
  1. Soweit in §5 Ziffer 2 der Satzung nicht anders vorgeschrieben, ist jedes der erschienenen Mitglieder des Vereins stimmberechtigt.
  1. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr, bei der Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden, sowie Kassenwart, das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Ein nicht an der Versammlung teilnehmendes Mitglied kann zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden, wenn der Vorgeschlagene die Altersanforderungen erfüllt und dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine unterschriebene Erklärung des zu Wählenden vorliegt, dass er die Wahl annehmen würde.
  1. Die Wahlen können offen oder geheim erfolgen. Geheim ist zu wählen, wenn zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl stehen oder mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
  1. Vor jeder Wahl ist vom Versammlungsleiter ein Wahlausschuss zu bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt. Er hat die Aufgabe die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  1. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung und Geschäftsordnung vorschreibt. Die Kandidaten sind einzeln zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden schriftlich und geheim in Einzelwahlgängen gewählt.
  1. Kandidiert nur ein Bewerber, so ist er gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf vereinigen konnten. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen. Der Wahlleiter gibt es bekannt und bestätigt seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll.

 

 

§9

Versammlungsprotokolle

 

  1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  1. Das Protokoll soll in der nächsten Versammlung zu Einsichtnahme aufliegen oder verlesen werden.

 

Aufgaben

 

 

§1

1. Vorsitzender

 

  1. Dem Vorsitzenden obliegen die nach der Satzung und Geschäftsordnung vorgesehen Aufgaben. Er vertritt den Verein und leitet die Vereinsgeschäfte. Insbesondere hat er folgende Aufgaben.

 

  1. Repräsentation des Vereins bei Veranstaltungen
  2. Teilnahme an Sitzungen des Stadtverbandes und BLSV
  3. Verhandlungen mit der Stadt Schwabach und den Fraktionen des Stadtrates
  4. Verhandlungen mit Geldinstituten und Firmen
  5. Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
  6. Er ist für die Belange des Vereins bei familiären Ereignissen (Hochzeit, Geburtstag, Beerdigung usw.) von verdienten Mitgliedern zuständig.

 

2.   Der 1. Vorsitzende kann zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Vertreter einsetzten.

§2

2. Vorsitzender

 

Der 2. Vorsitzende nimmt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden alle in Kapitel B §1 genannten Aufgaben war.

 

§3

Kassenwart

 

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Nach Aufstellen des Jahresabschlusses hat er den Revisoren sämtliche Kassenunterlagen, sowie die Kasse selbst vorzulegen, sodass diese der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen können.
  1. Er führt die Mitgliederkartei, überwacht Ein- und Austritte und erstellt mit dem Schriftführer die Mitgliederbestandsmeldung an den BLSV.
  1. Zahlungen bis DM 100,-- können durch den Kassenwart getätigt werden, wenn die Rechnung vom zuständigen Abteilungsleiter. Dem 1. oder 2. Vorsitzenden abgezeichnet und der Erwerb eines Gegenstandes nachgewiesen wurde.
  1. Ausgaben über DM 100,-- bedürfen der vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrates.
  1. Zahlungen aufgrund laufender Verpflichtungen (Übungsleitervergütungen, Verbandsbeiträge usw.) bedürfen keiner besonderen Genemigung.

 

 

§4

Schriftführer

 

  1. Der Schriftführer hat über sämtliche Sitzungen Protokoll zu führen. Ausgenommen sind reine Abteilungssitzungen.
  1. Er wickelt mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr des Vereins ab.
  1. Zusammen mit dem Kassenwart erstellt er die Mitgliederbestandsmeldung an den BLSV.

 

 

§5

Abteilungsleiter

 

  1. Der Abteilungsleiter führt verantwortlich die jeweilige Abteilung, ist zuständig für den Spielbetrieb und den dafür anfallenden Schriftverkehr.
  1. Er übernimmt die Organisation der Fahrten zu den Wettkämpfen im In- und Ausland.
  1. Er organisiert und wickelt eigene Veranstaltungen innerhalb seiner Abteilung mit seinen Mitarbeitern selbstständig ab.
  1. Wird eine Abteilungskasse geführt, so ist er dem Verwaltungsrat für eine ordentliche Kassenführung verantwortlich.
  1. Er vertritt den Verein bei Verbandssitzungen des Kreises und Bezirkes.
  1. Der Abteilungsleiter kann zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Vertreter (z.B. Spielleiter) einsetzten.

 

 

§6

Jugendleiter

 

  1. Der Jugendleiter ist für die Zusammenstellung und rechtzeitige Meldung der Jugendmannschaften für jede Art von Wettkämpfen zuständig.
  1. Er organisiert in enger Zusammenarbeit mit den Jugendbetreuern die Fahrten zu den Wettkämpfen.
  1. Er vertritt den Verein bei Jugendleiter des Kreises und Bezirkes.
  1. Wird eine Jugendkasse geführt, so ist diese Teil der Abteilungskasse und unterliegt der Aufsicht des Abteilungsleiters.

 

 

§7

Besitzer

 

  1. Die Beisitzer werden vom Verwaltungsrat für besondere Aufgaben eingesetzt.
  1. Sie können in Einzelfall, nach Beauftragung durch den Verwaltungsrat, Verhandlungen führen. Zusagen und Abschlüsse sind jedoch nur nach Genehmigung des Verwaltungsrates möglich.

 

 

§8

Revisoren

 

  1. Die Revisoren prüfen die Buchführung des Vereins und der Abteilungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Unterlagen und auf die Einhaltung der Satzung und Geschäftsordnung. Die Prüfung erstreckt sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr.
  1. Die Revisoren stellen bei der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassenwartes.