Geschäftsordnung der SV Eintracht Penzendorf
Inhalt
1.1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1.6 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr
2.3 Ermäßigte Beitragsformen und Aufnahmegebühr
2.9 Leistungen für Hand- und Spanndienste
3.5 Aufgaben des Wahlvorstands
3.6 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Wahlvorschläge
4.1 Treueehrung für langjährige Mitglieder
1 Finanzordnung
1.1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1.1.1 Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
1.1.2 Für den Verein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans.
1.1.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
1.1.4 Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß, Vergütungen dürfen nicht überhöht sein.
1.2 Haushaltsplan
1.2.1 Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Er muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben sowie alle erwarteten Finanzzu- und -abflüsse umfassen.
1.2.2 Der Haushaltsplanentwurf ist den Mitgliedern an der Mitgliederversammlung vorzustellen.
1.2.3 Der Kassier überwacht die Einhaltung des Haushaltplans und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen.
1.3 Jahresabschluss
1.3.1 Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.
1.3.2 Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 12 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern dazu auf Verlangen Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt im wesentlichen stichprobenartig.
1.4 Kassenprüfung
1.4.1 Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung und des Haushaltsplans. Sie überprüfen, ob die Finanz- und Vermögensbestände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen, die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind, die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.
1.4.2 Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1.5 Inventar
1.5.1 Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventar-Verzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
1.5.2 Die Inventar-Liste muss enthalten:
- Anschaffungsdatum
- Bezeichnung des Gegenstands
- Anschaffungs- und Zeitwert sowie
- Aufbewahrungsort
1.5.3 Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg anzufertigen.
1.6 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr
1.6.1 Der Kassier verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse.
1.6.2 Zahlungen werden vom Kassier nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
1.6.3 Der Kassier ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.
1.6.4 Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden.
1.6.5 Der gesamte Zahlungsverkehr wird nach Möglichkeit bargeldlos abgewickelt.
1.6.6 Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
1.6.7 Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über die Vereinskonten liegt nach den Bestimmungen der Satzung bei den Vorstandsmitgliedern mit der Maßgabe, dass zwei Vorstandsmitglieder zeichnen müssen. Im Innenverhältnis gilt, dass Kassier und Schriftführer nur bei Verhinderung der Vorsitzenden handeln dürfen. Zur Führung der laufenden Geschäfte erteilen die beiden Vorsitzenden dem Kassier Kontovollmacht. Übliche Beträge im Tagesgeschäft kann der Kassier eigenständig abwickeln. Außerplanmäßig hohe Beträge nur nach Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
1.7 Inkrafttreten
1.7.1 Diese Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2022 beschlossen und tritt mit Wirkung zum 11. Juni 2022 in Kraft.
2 Beitragsordnung
2.1 Entrichtung von Beiträgen
2.1.1 Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (siehe auch § 4 der Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
2.1.2 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sonstige Gebühren (z. B. Aufnahmegebühr) legt die Vereinsverwaltung fest.
2.2 Beitragshöhe
Der jährliche Beitrag beträgt:
2.2.1 Erwachsene – Fußball (ab 18 Jahren):
ab 01.01.2019: 103,00€ und ab 01.01.2023: 108,00€
2.2.2 Jugend – Fußball (14 – 18 Jahre):
ab 01.01.2019: 65,00€ und ab 01.01.2023: 68,00€
2.2.3 Kinder – Fußball (bis 14 Jahre):
ab 01.01.2019: 56,00€ und ab 01.01.2023: 59,00€
2.2.4 Erwachsene – Gymnastik und Tischtennis (ab 18 Jahren):
ab 01.01.2019: 94,00€ und ab 01.01.2023: 99,00€
2.2.5 Jugend – Gymnastik und Tischtennis (14 – 18 Jahre):
ab 01.01.2019: 60,00€ und ab 01.01.2023: 63,00€
2.2.6 Kinder – Gymnastik und Tischtennis (bis 14 Jahre):
ab 01.01.2019: 52,00€ und ab 01.01.2023: 55,00€
2.2.7 Familien:
ab 01.01.2019: 187,00€ und ab 01.01.2023: 196,00€
2.2.8 Ermäßigte (Studenten, Schüler über 18 Jahre, Auszubildende, Rentner/Pensionäre, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende):
ab 01.01.2019: 62,00€ und ab 01.01.2023: 65,00€
2.3 Ermäßigte Beitragsformen und Aufnahmegebühr
2.3.1 Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen (Immatrikulations- bzw. Schülerbescheinigung, Nachweis über Ausbildung, Rentnerausweis, etc.) nachgewiesen werden.
2.3.2 Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 10,00€, die nach Aufnahme in den Verein fällig wird.
2.4 Mitteilungspflicht
2.4.1 Veränderungen der persönlichen Angaben (Bankverbindung, Anschrift, etc.) sind unverzüglich mitzuteilen.
2.5 Beitrags-Inhalt
2.5.1 In dem Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung des Bayerischen Landessportverbandes e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft, die GEMA und der kostenlose Bezug von Vereinsnachrichten enthalten.
2.6 Anteiliger Beitrag
2.6.1 Im Jahr des Eintritts in den Verein wird der Vereinsbeitrag zunächst ab dem Eintrittsmonat für den Rest des Kalenderjahres anteilig abgebucht. Als Eintrittsdatum gilt das eingetragene Datum auf dem Aufnahmeantrag. Im Eintrittsmonat wird immer der volle Monatsbeitrag fällig.
2.7 Fälligkeit
2.7.1 Die Beiträge werden jeweils zum 01.02. eines Jahres eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
2.7.2 Mitglieder, die bisher nicht am SEPA-Lastschriftmandat teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 01.02. jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Bei jeder Mahnung werden Gebühren von 5,00€ erhoben. Anfallende Bankkosten wegen Beitragsrückläufen müssen ebenfalls vom Mitglied getragen werden.
2.8 Gesonderte Gebühren
2.8.1 Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, etc.) können gesonderte Gebühren von der Vereinsverwaltung festgelegt werden.
2.8.2 Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Eine Staffelung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2.9 Leistungen für Hand- und Spanndienste
- Bei Bedarf des Vereins können abteilungsspezifische und/oder für den Gesamtverein geltende Arbeitsdienste vom Vorstand beschlossen werden, die durch einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 50,00 Euro abgelöst werden können.
2.10 Inkrafttreten
2.10.1 Diese Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2022 beschlossen und tritt mit Wirkung zum 11. Juni 2022 in Kraft.
3 Wahlordnung
Präambel
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. Der Versammlungsleiter erläutert kurz die Gründe zur Notwendigkeit der Wahl und nennt die Amtsdauer der zu Wählenden.
3.1 Ermächtigungsgrundlage
3.1.1 Grundlage für diese Wahlordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3.2 Geltungsbereich
3.2.1 Die Vereinsordnung regelt den Ablauf von Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und der Beisitzer.
3.3 Wahlvorstand
3.3.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Wahlvorstand.
3.3.2 Der Wahlvorstand hat drei Mitglieder. Diese müssen mindestens sechs Monate Vereinsmitglied sein und dürfen keinem Vereinsorgan angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren.
3.3.3 Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitzenden, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
3.4 Amtsperiode
3.4.1 Der Wahlvorstand wird nur für die Dauer der durchzuführenden Wahlen gewählt. Die Tätigkeit des Wahlvorstands ist erst beendet, wenn sämtliche Wahlen, die auf der Tagesordnung stehen, durchgeführt und die Ergebnisse bekanntgegeben sind. Der Vorsitzende des Wahlvorstands hat dann die Leitung der Versammlung wieder dem Versammlungsleiter zu übergeben.
3.5 Aufgaben des Wahlvorstands
3.5.1 Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen sowie das Wahlergebnis festzustellen. Dazu gehört, dass der Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ermittelt und auch prüft, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen, um gewählt werden zu können.
3.6 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Wahlvorschläge
3.6.1 Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
3.6.2 Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.6.3 Der Wahlvorstand gibt die bisher eingegangenen Vorschläge für die Kandidaten bekannt und bittet um weitere Vorschläge. Wenn die Kandidatenliste vollständig ist, fragt der Wahlvorstand die Betroffenen, ob sie mit der Kandidatur einverstanden sind.
3.6.4 Abwesende Kandidaten können gewählt werden, wenn sie sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt und zusätzlich schriftlich erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit anzunehmen.
3.7 Form der Wahl
3.7.1 Die Wahl erfolgt offen. Der Wahlvorstand kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten die geheime Abstimmung beantragen. Bei zwei oder mehr Kandidaten für eine zu wählende Funktion hat die Wahl grundsätzlich geheim zu erfolgen.
3.7.2 Jedes Amt wird einzeln gewählt. Mit Ausnahme der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder können Wahlen für andere Ämter in einer Blockwahl zusammengefasst werden, wenn dies die Versammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließt. Voraussetzung für die Blockwahl ist, dass für jedes zu wählende Amt nur eine Person kandidiert.
3.7.3 Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlvorstand den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Der Vorsitzende des Wahlvorstands fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt der Gewählte ab, ist die Wahl zu wiederholen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Annahme der Wahl eine Niederschrift fertigen, die er und die Mitglieder des Wahlvorstandes unterzeichnen.
3.8 Stimmenthaltungen
3.8.1 Stimmenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben.
3.9 Stichentscheid
3.9.1 Bei Stimmengleichheit oder wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, findet zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist gewählt, wer über die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfügt.
3.10 Änderung der Wahlordnung
3.10.1 Änderungen der Wahlordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3.11 Salvatorische Klausel
3.11.1 Bei Angelegenheiten, für die diese Wahlordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.
3.12 Inkrafttreten
3.12.1 Diese Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2022 beschlossen und tritt mit Wirkung zum 11. Juni 2022 in Kraft.
4 Ehrenordnung
Präambel
Der Verein kann auf Beschluss folgende Ehrungen für besondere Verdienste und Leistungen um den Sport verleihen:
4.1 Treueehrung für langjährige Mitglieder
4.1.1 Der Verein ehrt Mitglieder bei 25-, 40- und 50-jähriger Mitgliedschaft mit einer besonderen Urkunde.
4.2 Ehrenamtliche Mitarbeiter
4.2.1 Der Verein meldet langjährige ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins (z.B. Jugendleiter, Abteilungsleiter usw.) zur satzungsgemäßen Ehrung durch den Bayerischen Fußball-Verband und den Landessportverband.
4.2.2 Der Verein meldet besonders verdiente ehrenamtliche Mitarbeiter zur Auszeichnung mit dem Ehrenamtspreis des BFV.
4.2.3 Der Verein meldet langjährige verdiente ehrenamtliche Mitarbeiter zur Auszeichnung mit der Sonderehrung des DFB an den Verband (Kreisehrenamtsbeauftragte).
4.3 Ehrungen des Vereins
4.3.1 Diese Ehrung erhalten Personen, die sich um die sportliche wie auch die wirtschaftliche Existenz des Vereins verdient gemacht haben.
4.4 Ehrenmitgliedschaft
4.4.1 Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich über lange Zeit organisatorisch, sportlich oder wirtschaftlich in hohem Maße besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.4.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.4.3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft wieder aberkennen.
4.5 Ehrenvorsitzender
4.5.1 Zum Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die seit mindestens 25 Jahren im Verein ehrenamtlich aktiv tätig waren und davon eine lange Zeit als Vorsitzende/r. Über diese Ehrung entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
4.5.2 Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
4.5.3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand diese Ehrung wieder aberkennen.
4.6 Besondere Anlässe
4.6.1 Geburtstage
Runde Geburtstage von Mitgliedern werden ab dem 65. Lebensjahr alle fünf Jahre durch die Vorstandschaft mit einem Präsent bedacht, dessen Wert sich an den aktuellen steuerrechtlichen Regelungen orientiert.
4.6.2 Todesfälle
Beim Tod eines Vereinsmitglieds bekundet der Verein sein Beileid durch Übersendung einer Trauerkarte und durch eine Traueranzeige in der örtlichen Tageszeitung.
Bei Todesfällen von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ist nach Rücksprache mit den Hinterbliebenen ein Vertreter der Vorstandschaft zur Beerdigung zu entsenden. Die Traueransprache wird durch den 1. Vorsitzenden oder einer von ihm bestimmten Vereinsführungspersönlichkeit übernommen.
4.7 Inkrafttreten
4.7.1 Diese Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2022 beschlossen und tritt mit Wirkung zum 11. Juni 2022 in Kraft.
5 Datenschutzordnung
5.1 Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern, etc.) digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
5.2 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
5.3 Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Name, Geburtsdatum, Abteilungszugehörigkeit.
5.4 Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Übungsleitern, Wettkampfrichtern, etc. ) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5.5 Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
5.6 Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
5.7 Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter, Wettkampfrichter, etc.) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
5.8 Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
5.9 Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
5.10 Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand (freiwillig) ein Datenschutzbeauftragter benannt.
Hinweis: Erst ab 10 Personen, die ständig, also über die Hälfte ihrer Tätigkeit, mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind, wird die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend. Amateursportvereine, die vor allem durch das Ehrenamt getragen werden, benötigen gemäß der Darstellung des Bayerischen Wegs im Allgemeinen Ministerialblatt (Nr. 9/ 2018, S. 451) keinen Datenschutzbeauftragten.
5.11 Diese Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2022 beschlossen und tritt mit Wirkung zum 11. Juni 2022 in Kraft.