Satzung der SV Eintracht Penzendorf
Inhalt
2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
4 Vergütung für die Vereinstätigkeit
6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen
7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "Sportvereinigung (SV) Eintracht Penzendorf".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Schwabach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter Nr. VR 10190 eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.
3 Vereinstätigkeit
3.1 Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
3.2 Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
3.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4 Vergütung für die Vereinstätigkeit
4.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
4.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.
4.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ist die entgeltliche Tätigkeit des Vorstands betroffen, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.
4.4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4.5 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
4.6 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
4.7 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4.8 Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
4.9 Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.
5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
5.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Verwaltungsrat. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
5.3 Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags besteht keine Verpflichtung zur Angabe der Ablehnungsgründe.
5.4 Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
5.5 Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht (das Recht in ein Vereinsamt gewählt zu werden).
5.6 Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
6.2 Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
6.3.1 wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
6.3.2 wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
6.3.3 wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
6.3.4 wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
6.3.5 wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
6.5 Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Verwaltungsrat den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
6.6 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
6.7 Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Verwaltungsrat bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
6.7.1 Verweis,
6.7.2 Ordnungsgeld, das der Verwaltungsrat in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 200,00,
6.7.3 Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
6.7.4 Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
6.8 Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
6.9 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
7.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden.
7.2 Für besondere Sportangebote (z.B. Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, etc.) können gesonderte Gebühren festgesetzt werden.
7.3 Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
7.4 Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 10 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.
7.5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
7.6 Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
7.7 Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gemäß § 7 Abs. 1, 3 und 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die besonderen Gebühren gemäß § 7 Abs. 2 und deren Fälligkeit erfolgt durch den Vorstand. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge/Gebühren gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
7.8 Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Mitglieder, die einen Rentenbescheid vorlegen können, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.
7.9 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
8 Organe des Vereins
8.1 Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Verwaltungsrat
- die Mitgliederversammlung
9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Kassenwart und der Schriftführer nur bei Verhinderung des 1. und/oder 2. Vorsitzenden vertreten.
9.3 Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
9.4 Wiederwahl ist möglich.
9.5 Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Verwaltungsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
9.6 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht des Vorstandes durch eine Geschäftsordnung beschränkt werden.
9.7 Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt werden.
9.8 Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
9.9 Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
9.10 Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
10 Verwaltungsrat
10.1 Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- den Jugendleitern
- den Beisitzern (in unbeschränkter Anzahl)
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen
10.2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit dem Vorstand.
10.3 Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einberufung hat in Textform zu erfolgen. Die Angabe konkreter Tagesordnungspunkte ist nicht erforderlich. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
11 Mitgliederversammlung
11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Verwaltungsrates oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird, stattfinden.
11.2 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im Schwabacher Tagblatt. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 15 Abs. 1).
11.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
11.4 Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
11.5 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Das Nähere regelt die Wahlordnung.
11.6 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
11.6.1 Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
11.6.2 Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
11.6.3 Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
11.6.4 Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
11.6.5 Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
11.6.6 weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
11.7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
12 Kassenprüfung
12.1 Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
12.2 Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.
12.3 Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
12.4 Sonderprüfungen sind möglich.
12.5 Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
13 Abteilungen
13.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall können neue Abteilungen durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet werden.
13.2 Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
13.3 Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Der Kassenbestand zählt zum Vereinsvermögen. Die Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden.
14 Ordnungen
14.1 Der Verein kann sich zur Regelung des inneren Vereinslebens Ordnungen geben. Der Erlass und die Änderung der Ordnungen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
15 Auflösung des Vereines
15.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es müssen 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
15.2 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
15.3 In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
15.4 Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
16 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
17 Datenschutz
Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des Vereins SV Eintracht Penzendorf. Die Datenschutzordnung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
18 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.