Satzung

 

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „SV Eintracht Penzendorf“. Er hat seinen Sitz in Schwabach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabach eingetragen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in  ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bay. Landes –Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften ein.

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Antragsteller schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verpflichtung zur Angabe der Ablehnungsgründe besteht nicht.

 

§3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten, des dem Aufnahmeantrag folgenden Monats.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Austritt

Tod

Ausschluss

Auflösung des Vereins

  1. Der Austritt ist nur zum 31.12. des jeweiligen Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vorher per Einschreiben, oder zur Niederschrift beim Kassenwart hinterlegt worden sein.

  2. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Verwaltungsrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:

Wenn es drei Monate nach erfolgter Mahnung seine Beitragsrückstände nicht beglichen hat

Beim Vorliegen von Tatsachen, die die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen.

 

§4 Aufnahmegebühr und Beiträge

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Verwaltungsrat festgelegt und ist zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten.
  1. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und wird im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
  1. Bei Neueintritt während des laufenden Kalenderjahres ist der anteilmäßige Jahresbetrag sofort fällig.
  1. Die Vereinsbeiträge werden aus verwaltungs-technischen Gründen bei Fälligkeit durch Bankeinzug abgebucht.

 

§5 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinseinrichtungen sind jedem Mitglied in gleicher Weise zugänglich.
  1. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmberechtigt.
  1. Die Mitglieder haben die Pflicht, für den rechtzeitigen Eingang ihres Mitgliedsbeitrages Sorge zu tragen.
  1. Ehrungen und Befreiung von Pflichten  für verdiente, langjährige oder bedürftige Mitglieder regelt eine Geschäftsordnung.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der Verwaltungsrat

 

 §7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll im   Januar eines jeden Jahres stattfinden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, auf Beschluss des Verwaltungsrates, oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe darauf, den Antrag stellt.
  1. Ort und Zeit einer Jahreshauptversammlung, sowie einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind durch schriftliche Einladung oder durch Ausschreibung im Schwabacher Tagblatt acht Tage vorher bekannt zu geben.
  1. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgenden Punkte enthalten muss:

 

Entgegennahme der Berichte

Kassen- und Revisionsbericht

Entlastung des Kassiers

Entlastung des Vorstands

Berichte der Abteilungsleiter

Neuwahl des Vorstands und der Beisitzer in zweijährigem Turnus

Neuwahl der Kassenprüfer

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 14).
  1. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit: Festsetzung des Vereinsbeitrages Kauf, Verkauf oder Belastung von Gründstücken sowie Darlehensaufnahme über DM 5.000, --.
  1. Sie entscheidet mit 2/3 Mehrheit über Satzungsänderung.
  1. Der Vorstand wird durch die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein eigener Wahlgang durchzuführen. Erhält ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl durchzuführen. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich  durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsbefugt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates gebunden.
  1. Das Amt eines Vorstandmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf, Ausschluss aus dem Verein oder Ableben. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied des Vorstands aus, so bestimmt der Verwaltungsrat die Vertretung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§9 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus:

dem Vorstand

den Abteilungsleitern

den Jugendleitern

den Spielleitern

den Besitzern

 

  1. Der Verwaltungsrat hat die Leistung des Vereins nach innen. Die einzelnen Aufgaben der Verwaltungsratsmitglieder regelt eine Geschäftsordnung.
  1. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§10 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet.
  1. Die Abteilung wird durch Ihren Leiter und dessen Mitarbeiter geführt. Sie werden von der Abteilungsversammlung gewählt und sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  1. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich daraus ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Der Kassenbestand zählt zum Vereinsvermögen. Die Erhebung dieser Beiträge bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung der einzelnen Abteilungen.

 

§11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins, sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer  geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und schlagen die Entlastung der einzelnen Kassenwarte vor.

 

§12 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

 

§13 Vereinsvermögen

  1. Das Vermögen umfasst das gesamte bewegliche und unbewegliche Eigentum des Vereins
  1. Löst sich eine Abteilung auf, oder trennt sie sich vom Verein, so verbleibt das gesamte Vereinsvermögen der Abteilung des Vereins als Eigentum.

 

§14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es müssen 3/4  der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und davon 3/4 der erschienenen Mitglieder der Auflösung zustimmen.
  1. Kommt aufgrund einer zu geringen Anzahl der anwesenden Mitglieder keine Beschlussfassung zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weiter Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Schwabach zwecks Verwendung für die Förderung des Sports zu.

 

§15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Schwabach.